Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Handwerkern ab. © picture alliance/Silas Stein/dpa
  • Von Manila Klafack
  • 29.04.2020 um 16:44
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In einer Betriebshaftpflichtversicherung gibt es auch Ausschlüsse, die klar festlegen, bei welchen Schäden der Versicherer keinen Ersatz leistet. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie als Versicherungsnehmer einen vorsätzlichen Schaden verursacht haben. Welche weiteren Ausschlüsse es gibt, erfahren Sie hier.

Beim Abschluss einer Versicherung lässt sich der Kunde zunächst davon leiten, welche Fälle er absichern möchte. Bei der Haftpflichtversicherung dreht es sich darum, einen Schaden, der einem Dritten zugefügt wurde, finanziell zu entschädigen. Die Pflicht für diesen Schadenersatz ist gesetzlich geregelt.

Es macht keinen Unterschied, ob eine private Person diesen Schaden verursacht hat oder ob das im beruflichen Umfeld geschehen ist. Aus diesem Grund spielt eine Haftpflichtversicherung in beiden Bereichen eine wichtige Rolle. Sie deckt alle schuldhaft verursachten Personen- und Sachschäden ab.

Doch der Haftpflichtversicherung kommt nicht nur die Rolle des Schadenbegleichers zu. Der Versicherer prüft auch, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist. Sollte das nicht der Fall sein, trägt der Versicherer die Kosten für Sachverständige, Anwälte und Gerichte, um unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Betriebshaftpflicht ist ein Muss

Berechtigte – oder aber auch unversicherte – Schadenersatzansprüche können schnell so hoch werden, dass sie existenzgefährdend sind. Denn wenn Inhaber oder Mitarbeiter einen Schaden verursachen, dann haftet in Deutschland grundsätzlich das Unternehmen unbegrenzt – mit seinem gesamten Vermögen.

Aus diesem Grund ist die Betriebshaftpflichtversicherung für alle selbstständig Tätigen ein Muss – vom freiberuflichen Journalisten oder Fotografen über den alteingesessenen Dachdeckerbetrieb bis hin zum jungen IT-Unternehmen. Um im Schadenfall vor bösen Überraschungen gefeit zu sein, sollte man allerdings auch die Ausschlüsse dieser Police kennen.

Grundsätzlich leistet ein Versicherungsunternehmen nicht, wenn die Werkleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Wenn beispielsweise ein Fenstermonteur die Fenster falsch einbaut oder sie beim Einbau beschädigt, sind weder die Nachbesserung noch die Nachlieferung als Unternehmerrisiko versicherbar.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) definiert weitere allgemeine Ausschlüsse. Dazu zählen etwa Versicherungsansprüche von Personen, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Auch Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst und mitversicherter Personen sowie Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt leben, steht kein Versicherungsschutz zu.

Die Betriebshaftpflichtversicherung leistet auch nicht bei Berufsgruppen, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, also etwa Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.

Bei den Vermögensschäden unterscheiden die Versicherungsbedingungen zudem zwischen sogenannten echten und unechten Vermögenschäden. Die Betriebshaftpflicht entschädigt lediglich bei den unechten Schäden – und damit bei Vermögensfolgeschäden, die auf einen vorher eingetretenen Sach- oder Personenschaden folgen. Das umfasst zum Beispiel den Verdienstausfall, der einer geschädigten Person entstehen kann, die in Ihrem Büro stürzt und sich dabei einen komplizierten Bruch zuzieht. Die echten Vermögensschäden schließt die Betriebshaftpflichtversicherung aus. Sie müssen extra abgesichert werden.

Handwerker: Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden einschließen

Bei Handwerksbetrieben schließen die Versicherer üblicherweise auch einen Schutz von sogenannten Bearbeitungsschäden aus. Ein Beispiel: Beim Streichen eines Fensterrahmens stürzt der Maler mit seiner Leiter und die Fensterscheibe geht zu Bruch. Oder: Ein Dachdecker schweißt eine Bitumenbahn, um eine Dachhaut zu reparieren. Er setzt den Brenner zu lange an und das Dach fängt Feuer. Die Dachhaut wird zerstört und muss komplett erneuert werden. Solch ein Schaden erreicht bei einer großen Dachfläche leicht einen Schaden in Höhe von mehreren 10.000 Euro.

Solche Schäden sind nur mit dem Einschluss einer Klausel für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden versichert. Experten empfehlen Handwerkern diesen Einschluss dringend, auch wenn das Risiko oftmals mit einer Selbstbeteiligung versehen ist. Bei speziellen Policen für Baubetriebe sind diese Schäden bereits inklusive.

Allmählichkeitsschäden wichtig für Baunebengewerbe

Für Betriebe des Baunebengewerbes können auch Allmählichkeits- und Abwasserschäden von Bedeutung sein. Sie entstehen durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Feuchtigkeit oder Niederschlag und sind nicht immer standardmäßig eingeschlossen. Gleiches gilt für Leitungsschäden, wichtig zum Beispiel im Landschaftsbau.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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