Zwei Maurer. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 22.07.2016 um 12:00
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Wann ist man berufs-, wann arbeits- und wann erwerbsunfähig? Die Versicherer verschiedener Sparten und der Sozialgesetzgebung definieren diese Begriffe durchaus unterschiedlich. Anhand anschaulicher Beispiele können Berater ihren Kunden den Unterschied verständlich erklären.

Die Themen Berufsunfähigkeit (BU), Arbeitsunfähigkeit (AU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) sind komplex und von verschiedenen Auslegungen durchsetzt. Makler und Vermittler sollten aber die Unterschiede im Detail kennen. Für das Kundengespräch ist eine einfachere Unterteilung ausreichend und auch nützlicher, da die Aufnahmebereitschaft für Fachwissen zum Thema Versicherung beim Kunden in aller Regel sehr eng bemessen ist.

Im Folgenden soll kurz die Definition erklärt und anhand von Beispielen gezeigt werden, wann diese Definition erreicht ist und wie der Nachweis geführt wird.

Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist, wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit vorübergehend nicht mehr ausüben kann. Der Zustand sollte also wieder vorbeigehen. Der Zeitraum ist grundsätzlich nicht begrenzt, die gesetzliche Leistung beschränkt sich aber auf 72 Wochen nach den 6 Wochen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Umgekehrt kann der Zustand aber auch von Beginn an dauerhaft sein. Eine Arbeitsunfähigkeit wäre somit nicht gegeben.

Was nun zutreffend ist, hängt auch vom Beruf ab. Eine Amputation beider Beine in einem handwerklichen Beruf würde wahrscheinlich dauerhaft dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr seiner Arbeit nachgehen kann. In einem Bürojob wäre der Zustand aber wohl vorübergehend, weil die Arbeit nach einiger Zeit höchstwahrscheinlich wieder aufgenommen werden könnte.

Der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt bei der sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Klausel bei kundenfreundlich definierten BU-Bedingungen durch eine sechsmonatige Krankschreibung. Schlechter wäre es für den Kunden, wenn der Versicherer selbst prüfen dürfte, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorläge, da die AU eben strenggenommen zu 100 Prozent vorliegen müsste, wenn es nicht anders definiert ist. Das ist aber nur sehr selten und bei der BU niemals der Fall.

Der große Vorteil dieser Klausel liegt weniger darin begründet, dass der Kunde dadurch in mehreren Fällen eine Leistung erhielte, als vielmehr im vereinfachten Nachweis durch die Krankschreibungen.

Besonders sinnvoll erscheint die Klausel bei kaufmännischen Berufen, die durch körperliche Einschränkungen nur schwer die Definition einer Berufsunfähigkeit erreichen. Denn selbst wenn der Versicherte aufgrund einer Amputation mehrere Monate nicht arbeiten kann, weil er im Krankhaus und auf Reha ist, wäre er nicht berufsunfähig, da die körperliche Behinderung ihn nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeiten zu mehr als 50 Prozent beeinträchtigt.

Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf zu 50 Prozent auszuüben oder es nicht möglich ist, ein sinnvolles Arbeitsergebnis zu erzielen.

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