Studenten beim Lernen: Sie vorlesungsfreie Zeit nutzen viele, um Geld zu verdienen. © Pixabay
  • Von Juliana Demski
  • 22.07.2019 um 08:25
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An deutschen Unis ist es wieder soweit: Die Semesterferien sind da. Viele Studenten nutzen die freie Zeit, um Geld zu verdienen. Dass es bei den vielen Jobmöglichkeiten große Unterschiede in Sachen Lohngrenzen, Sozialabgaben und Flexibilität gibt, weiß nicht jeder. Ein kleiner Überblick.

Wer als Student einen Nebenjob sucht, kann aus verschiedenen Anstellungsverhältnissen wählen, darunter: der Minijob, die Werkstudententätigkeit, freiberufliche Arbeit sowie eine kurzfristige Beschäftigung. In Sachen Lohngrenzen, Sozialabgaben und Flexibilität gibt es jedoch Unterschiede, wie der studentische Personaldienstleister Zenjob erklärt.

Der Minijob

Für Studierende, die familienversichert sind oder Bafög beziehen, eignet sich der Minijob besonders: Es fallen weder Beiträge für die Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, noch für die Lohnsteuer an. Minijobber zahlen zwar 3,6 Prozent ihres Gehalts an die Rentenversicherung, können sich davon aber befreien lassen. Die Verdienstgrenze liegt bei 5.400 Euro im Jahr inklusive aller Sonderzahlungen. Das entspricht einem Monatslohn von 450 Euro.

Arbeiten als Werkstudent

Mehr als 450 Euro im Monat können Studierende hier verdienen. Dafür muss im Vorfeld eine feste Zahl an Arbeitsstunden vereinbart werden. Wie beim Minijob müssen Studierende nur die Beiträge für die Rentenversicherung zahlen, welche bei 3,6 Prozent beginnt und je nach Höhe des Gehalts steigt. Der Höchstsatz von 9,3 Prozent beginnt seit dem 1. Juli erst ab einem Verdienst von 1.300 Euro im Monat.  

Freiberuflich tätig werden

Als Freiberufler zahlen Studierende keine Sozialabgaben. Sie müssen sich allerdings beim Finanzamt melden, um steuerlich erfasst zu werden. Bis zu einem Steuerfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr sind sie von der Einkommenssteuer befreit. Wer als Kleinunternehmer eingestuft wird, muss keine Umsatzsteuer zahlen. Dafür dürfen im ersten Geschäftsjahr maximal 17.500 Euro umgesetzt werden, ab dem zweiten bis zu 50.000 Euro. Eine Einkommensteuererklärung ist aber Pflicht.  

Die kurzfristige Beschäftigung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung müssen Studierende weder eine Jahresverdienstgrenze beachten, noch Sozialabgaben leisten. Allerdings dürfen sie an maximal 70 Tagen im Jahr arbeiten. Die Lohnsteuer wird zunächst direkt vom Gehalt abgezogen. Gibt ein kurzfristig beschäftigter Studierender allerdings eine Steuererklärung ab, wird die Lohnsteuer bis zu einem Steuerfreibetrag von 9.168 Euro im Jahr zurückerstattet. Somit beträgt der Nettolohn genauso viel wie der Bruttoverdienst. Daher kommt die kurzfristige Beschäftigung auch für Studierende in Frage, die Bafög beziehen oder familienversichert sind.

„Die verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten für jeden Studenten das passende Anstellungsverhältnis“, so Frederik Fahning, Mitgründer von Zenjob. „So können Bafög-Empfänger, Familienversicherte oder Selbstständige auch neben dem Studium ohne hohe Abgaben Geld verdienen.“

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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