Eine Schmuckverkäuferin. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 12.04.2016 um 15:50
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Rechtsanwalt Norman Wirth, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, über den rechtlichen Rahmen für alternative Vergütungsmodelle und das Problem mit dem Provisionsabgabeverbot.

Pfefferminzia: Während bei der Vermittlung von Investmentprodukten alternative Vergütungsmodelle gängig sind, bleiben die Anteile bei der Vermittlung von Versicherungen mager. Sind sich die Vermittler ihrer gesetzlich erlaubten Möglichkeiten nicht bewusst?

Norman Wirth: Ja, das ist leider so. Es herrscht immer noch viel Unsicherheit gerade bei den Maklern. Jahrelang wurde von vielen Seiten behauptet, dass es nicht möglich sei, vom Kunden direkt für seine Leistung bezahlt zu werden. Es lohnt einmal eine gesonderte Betrachtung, wem dies am meisten genutzt hat. Beim AfW bekommen wir viele Anfragen zu den Tätigkeiten, für die man Honorar vom Kunden nehmen darf, und wie ein legales alternatives Vergütungsmodell aussehen könnte. Wir erklären dann, dass im deutschen Gesetzesrahmen sehr vieles möglich ist und sich die Makler ruhig zutrauen sollen, neue Vergütungsmodelle auszutesten und einzuführen.

Das 1923 erlassene Provisionsabgabeverbot für Makler gilt nach einigen Anpassungen bis heute – ist das nicht ein großes Hindernis?

Das Provisionsabgabeverbot untersagt Maklern, Provisionsanteile an ihre Kunden weiterzureichen. Es ist jedoch faktisch tot. 2011 erging dazu ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Das Gericht hat der Bafin dann sehr klar und ausführlich begründet gesagt, dass die Provisionsweitergabe nicht sanktionierbar und das Verbot rechtswidrig ist. Seitdem ist die Bafin gegen solche Verstöße nicht mehr vorgegangen. Der Gesetzgeber hat das Provisionsabgabeverbot nun zum 30. Juni 2017 aufgehoben. Die Vertriebsrichtlinie IDD wird bis dahin voraussichtlich in deutsches Recht umgesetzt und es ist möglich, dass dann eine neue – rechtskonforme – Regelung zur Provisionsabgabe eingeführt wird. Meiner Meinung nach sind die Argumente für eine ersatzlose Streichung deutlich stichhaltiger als für eine Neufassung.

Was heißt das für Makler?

Ignoriert jetzt jemand das Provisionsabgabeverbot, wird die Aufsicht einen Verstoß wohl nicht ahnden. Jedenfalls nicht die Bafin, die sich bisher dafür für zuständig hielt. Von Gewerbeämtern oder IHKen habe ich dazu noch gar nichts gehört und erwarte dazu auch keine Aktivitäten. Aber ein Wettbewerber kann jederzeit in einem zivilrechtlichen Prozess gegen den entsprechenden Makler vorgehen. Genau das passiert gerade – ein Makler hat die Fintech-Firma Moneymeets verklagt. Einer der Punkte, um die es in der Klage geht, ist die Weitergabe von Provisionen an den Kunden. In erster Instanz hat das Landgericht Köln geurteilt, die Provisionsabgabe von Moneymeets an deren Kunden sei nicht zu beanstanden. Der Fall ist allerdings noch nicht rechtskräftig und liegt derzeit bei der nächsten Instanz.

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