Frank Rottenbacher ©
  • Von Redaktion
  • 15.08.2014 um 11:12
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Im Schatten der hitzigen Diskussionen über das neue Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) fügte der Gesetzgeber weitgehend unbemerkt auch einer anderen Verordnung einen neuen Paragrafen hinzu. Auf 34f-Vermittler kommt damit seit August eine weitere Pflicht zu.

Mitte Juli 2014 fügte der Bundesrat der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) einen neuen Paragrafen hinzu. Demnach müssen 34f-Vermittler vor Beginn der Beratung angeben, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen.

Durch den Paragrafen 12a FinVermV sei die Aufklärungspflicht des Beraters „nach vorne gerutscht“, erklärt der Beraterverband AfW. Sie müsse nun vor Beginn des Gesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen sei dies nicht noch einmal notwendig.

Die Regelung ist bereits am 1. August in Kraft getreten. Für AfW-Vorstand Frank Rottenbacher viel zu früh. „Abenteuerliches Tempo“, kritisiert er den kurzen Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten. Denn die Änderung wurde erst am 25. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – also gerade mal sieben Tage vor Inkrafttreten.

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