Autounfall in Berlin © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 10.11.2015 um 10:54
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Wer seine Prämie nicht gezahlt hat, bekommt vom Versicherer im Schadenfall kein Geld. Allerdings gibt es dafür eine Ausnahme, wie dieses aktuelle Urteil zeigt.

Bald ist es wieder soweit: Am 30. November jährt sich der Termin, an dem viele Kfz-Kunden ihre Kfz-Versicherung wechseln. Dann stellt sich die Frage, ab wann der neue Versicherungsschutz greift? Generell gilt: Der Versicherungsschutz startet dann, wenn der Kfz-Versicherungsschein beim Kunden eingegangen ist und dieser daraufhin den Kfz-Beitrag gezahlt hat. Wer hingegen die erste Prämie nicht überweist, muss damit rechnen, dass der Versicherer im Schadenfall vom Vertrag zurück tritt.

Allerdings gibt es eine Ausnahme, wie ein aktuelles Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts (Aktenzeichen: 7 U 78/15) zeigt. Und die tritt dann ein, wenn der Kfz-Versicherer nicht nachweisen kann, dass der Versicherungsschein beim Kunden eingegangen und er damit seine Zahlungsaufforderung erhalten hat.

Was war geschehen? Eine Kfz-Versicherungskundin hatte einen Autounfall. Ihr Versicherer lehnte jedoch ab, den Schaden zu regulieren, denn die Kundin hatte ihre Versicherungsprämie nicht gezahlt. Daraufhin klagte die Versicherte mit der Begründung, sie habe den Versicherungsschein vom Versicherer nie erhalten und deshalb den Beitrag nicht zahlen können.

Das Urteil: Ob der Versicherungsschein beim Kunden eingegangen ist, muss laut Urteil der Versicherer nachweisen. Da er das im vorliegenden Fall nicht konnte, musste er sich mit der Schadenübernahme abfinden. Aus diesem Grund gab das Gericht eine grundsätzliche Empfehlung ab: Versicherer sollten Versicherungsscheine generell als Einschreiben versenden.

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