Das Oberlandesgericht in Koblenz. © dpa
  • Von Redaktion
  • 05.09.2016 um 12:12
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Eine Frau beantragt nach zwei Unfällen Leistungen von ihren zwei Unfallversicherern, erwähnt in der Unfallanzeige aber nicht, dass es noch einen Vertrag bei einem weiteren Anbieter gibt. Das ist eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, hat nun das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Frau geht daher leer aus.

Was ist geschehen?

Eine Frau schließt 1992 eine Unfallversicherung mit einer Grundsumme von 204.800 Euro und einer Progression von bis zu 225 Prozent ab. Anfang November 2007 hat die Frau zwei Unfälle, die sie am 15. November bei ihrem Versicherer meldet. In der Unfallanzeige lässt sie die Frage, ob weitere Unfallversicherungen bestehen, unbeantwortet. Am selben Tag füllt die Frau aber eine Unfallanzeige bei einem weiteren Versicherer aus. 

Der erste Versicherer zahlt der Frau erst eine Invaliditätsleistung pro Daumen von 8.192 Euro, 2012 lehnt sie aber jeglichen Versicherungsschutz für beide gemeldete Unfälle ab. Der Grund: Es fehlten Nachweise für einen Unfall und die Frau habe den Mitversicherer nicht angegeben.

Die Frau indes fordert wegen einer irreparablen Schädigung beider Daumen zu 50 Prozent Leistungen in Höhe von 45.056 Euro. Und: Ihr sei keine Obliegenheitsverletzung bewusst, die sie durch die Nicht-Nennung des Mitversicherers begangen haben soll. Sie habe die Frage aus Versehen nicht ausgefüllt, der Versicherer hätte ihrer Ansicht nach hier nachfragen müssen.

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Das Landgericht Mainz hatte die Klage abgewiesen (Aktenzeichen 4 O 281/12). Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass durch die Unfälle eine Invalidität bei der Klägerin entstanden sei. Ihre Beeinträchtigung in den Daumen seien vielmehr auf degenerative Veränderungen, eine Nervenschädigung und die jetzt vorliegende Arthrose zurückzuführen. 

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