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  • Von Redaktion
  • 12.02.2015 um 10:16
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Ein Kunde nimmt eine Beratung in Anspruch, vertagt dann aber die Kaufentscheidung. So weit, so normal. Nur ist es bei manchen „PKV-Tarifoptimierern“ so, dass sie bis zu 36 Monate nach Beratung noch Anspruch auf die Courtage erheben, falls es doch zum Abschluss kommt. Und das auch dann, wenn in der Zwischenzeit ein anderer Makler aktiv geworden ist. Warum diese Praxis nicht in Ordnung ist, erklärt KVProfi Throulf Müller.

Nehmen wir einmal an, dass Herr Schmidt sich mit dem Thema Altersversorgung beschäftigt. Er hat sich informiert und auf Empfehlung eines Kollegen Versicherungsmakler Meyer zu sich eingeladen. Der stellt ihm verschiedene Möglichkeiten der Altersversorgung vor und erstellt letztendlich auf der Basis einer dokumentierten Beratung ein Angebot, das die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden berücksichtigt. Herr Schmidt erbittet sich Bedenkzeit und verschiebt später die Entscheidung in die Zukunft. Eigentlich hat er sich nicht wirklich wohl gefühlt und wurde mit Herrn Meyer nicht wirklich warm.

Nach einiger Zeit (innerhalb von 24 Monaten) gehen die von Herrn Schmidt unterschriebenen Anträge beim Versicherer ein und der policiert und kehrt eine Abschlusscourtage an Herrn Müller aus. Kurz darauf meldet sich Versicherungsmakler Meyer bei Herrn Schmidt und beruft sich auf einen Passus in seiner Beratungsdokumentation, die Herr Schmidt unterschrieben hatte: Wenn Herr Schmidt innerhalb von 36 Monaten einen Abschluss tätigt, der dem Vorschlag des Versicherungsmakler Meyer entspricht, dann muss Herr Schmidt die Courtage an den Versicherungsmakler Meyer zahlen.

Fazit: Herr Schmidt soll für eine Beratung des Versicherungsmaklers Meyer bezahlen, die in Wirklichkeit erst der Versicherungsmakler Müller umgesetzt hat.

Sie halten das für abenteuerlich? Ich auch! Aber es ist aktuell Realität in Deutschland und dafür sind die unsäglichen „PKV-Tarifoptimierer“ verantwortlich, die exakt so vorgehen.

Fakten

„PKV-Tarifoptimierer“ werben mit einer kostenlosen Beratung und lassen sich vom Kunden unterschreiben, dass sie für diese Beratung bezahlen müssen, wenn sie innerhalb von 24 oder 36 Monaten einem der ausgearbeiteten Vorschläge umsetzen, egal wie oder mit wem.

Das irritiert, weil für die Versicherungsvermittler im Markt dieses Agieren völlig unverständlich erscheint. Aber bevor wir uns damit beschäftigen, müssen wir zu erst, die Player des Marktes trennen. Einige dieser „PKV-Tarifoptimierer“ sind Versicherungsmakler gemäß § 34 d GewO. Andere arbeiten als  Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO.

Grundsatz Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist ein Abschlussmakler, der dann eine Courtage bekommt, wenn er einen Vertrag vermittelt. Er darf für die Beratung eines Verbrauchers kein Entgelt verlangen, wie § 34d der GewO klar aussagt. Demnach also nur für die Vermittlung eines Vertrages. Bei der Krankenversicherung ist auch der Unternehmer Verbraucher gemäß § 13 BGB.

Nachweismakler

Man könnte auch sagen, dass es Nachweismakler gibt. Der definiert sich wie folgt:

„Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit, über diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Benennung eines Interessenten, untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten.“

Ein Nachweismakler ist tendenziell der Immobilienmakler, der ein Objekt „exklusiv“ vermarktet. Ein Versicherungsmakler ist kein Nachweis-, sondern ein Abschlussmakler.

Fazit Versicherungsmakler

Die Forderungen der „PKV-Tarifoptimierer“, die als Versicherungsmakler arbeiten, die also für eine Beratung eines Verbrauchers ein Entgelt verlangen, weil sie irgendwann einmal eine Beratung durchgeführt und Vorschläge erarbeitet haben, sind unwirksam. Das kann man entspannt abwehren.

Grundsatz Versicherungsberater

Ein Versicherungsberater ist über § 2 EGRDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) ein Beruf im Bereich Rechtsdienstleistung. Das dieser Beruf heute in der VersVermV (Versicherungs-Vermittler-Verordnung) oder dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt ist, hat mit der EU-Vermittler-Richtlinie zu tun. Teleologisch kann man das wunderbar an den Bundestags-Drucksachen zur VVG-Reform und zum neunen RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) entwickeln und ableiten.

Das LG Hamburg hat in einer wegweisenden Entscheidung klar gestellt, dass § 4a RVG für Versicherungsberater gilt:

§ 4a Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Die Forderung von Erfolgshonoraren ist als unzulässig? Auf welcher Basis verlangen dann unsere „PKV-Tarifoptimierer“ ein Erfolgshonorar? Und mit welchem Recht für eine Beratung, die kostenfrei sein soll, aber kostenpflichtig, wenn ein anderer fremder Dritter die Interessen des Mandanten vertritt und umsetzt?

Schaufel oben drauf, oder wie dreist darf man sein?

Mir liegt ein konkreter Fall vor, in dem ein Versicherungsberater, der auf Erfolgshonorar berät (pauschalierte Vereinbarung) sich ein Recht für die nächsten 36 Monate „claimt“. In der Vereinbarung steht, dass dies für alle erarbeiteten Vorschläge gilt. Ausgearbeitet wurden zwei Möglichkeiten. In der Beratungsdokumentation, die der Kunde unterschreiben sollte, findet sich dann eine Seite auf der alle Tarife der Versicherung namentlich genannt wurden und der Kunde damit anerkennt, dass er für jede einzelne Möglichkeit, die dort genannt ist, anerkennt, dass er ein Vergleichsangebot erhalten hat. Also jeglicher Tarifwechsel wird für 36 Monate mit einem Honoraranspruch versehen, ohne dass dafür jemals ein Vorschlag mit detailliertem Vergleich der Unterschiede erarbeitet wurde. Das ist die Steigerung von dreist.

Fazit Versicherungsberater

Versicherungsberater dürfen Stunden- oder Pauschalhonorar nehmen beziehungsweise nach RVG abrechnen. Ein Erfolgshonorar auch, aber nur nach den engen Maßstäben des RVG. Dass, was einige Versicherungsberater sich hier herausnehmen, ist nicht mit unserer Rechtsordnung konform und unwirksam. Da muss man sich einfach nur wehren und bei der Abwehr der Forderungen entsprechend wehren.

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