Handwerker beim Austauschen eines Fensters. © D.A.S.
  • Von Redaktion
  • 08.02.2016 um 18:01
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 01:25 Min

Trotz größter Sorgfalt passieren auch Handwerkern Fehler. Welche Ansprüche haben in solchen Fällen die Auftraggeber? Und wer muss für den Schaden gerade stehen? Hier gibt es Antworten.

„Der Vertrag verpflichtet den Handwerker, die vereinbarte Leistung zu erbringen, beispielsweise die alten Fenster auszutauschen. Dazu kommen aber nach Paragraph 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch auch noch sogenannte Nebenpflichten“, erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Dazu gehört etwa, dass der Handwerker vorsichtig mit dem Hab und Gut des Auftraggebers umgehen muss.

Wenn ein Glaser also die Fenster austauschen muss, sollte er den hellen Teppichboden des Kunden abdecken. Tut er das nicht und kommt es zum Schaden, ist der Glaser schadenersatzpflichtig. „Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach drei Jahren. Der Auftraggeber sollte sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, um ihn geltend zu machen, denn je länger er wartet, desto schwieriger wird es womöglich, vor Gericht etwas zu beweisen“, sagt Zientek. Kunden empfiehlt die Juristin Beweise zu sichern und Fotos vom Schaden zu machen. Bei größeren Schäden, etwa bei Bauarbeiten, müsse man eventuell einen Sachverständigen beauftragen.

Schaden oder Mangel – das ist hier die Frage

Schaden ist aber nicht gleich Schaden. Manchmal handelt es sich nämlich auch nur um Mängel. Den Unterschied erklärt Zientek: „Ein Mangel ist ein Fehler in der vom Handwerker verrichteten Leistung, beispielsweise Tropfen an frisch lackierten Türrahmen“, erklärt die Juristin der D.A.S. Flecken auf einem nicht ausreichend abgedeckten Fußboden sind dagegen Schäden.

Bei einem Mangel muss der Kunde dem Auftragnehmer zunächst ein Recht auf Nachbesserung einräumen. Bei einem Schaden aber nicht. Hier kann der Auftraggeber sofort den Betrag für die Beseitigung des Schadens einfordern.

Was passiert aber, wenn nicht der Handwerker selbst, sondern ein Mitarbeiter oder Subunternehmer den Schaden verursacht? Zientek: „Ein Unternehmer haftet nach Paragraf 278 Bürgerliches Gesetzbuch gegenüber dem Kunden auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrages verursacht werden.” Der Kunde richtet seine Ersatzansprüche also ebenfalls einfach an den Handwerksbetrieb, dem er den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt.

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort