Das Oberlandesgericht in München. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 19.02.2016 um 15:46
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Der Versicherer ist verpflichtet, einen Kunden deutlich auf einen für ihn günstigeren Tarif hinzuweisen. Das entschied das Oberlandesgericht München.

Was war geschehen?

Die Klägerin hatte für sich und ihre beiden Kinder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Als die Kinder jeweils das 20. Lebensjahr erreichten, forderte die Versicherung die Mutter schriftlich auf, für ihre Kinder Beiträge auf Basis eines Erwachsenentarifs zu bezahlen. Das Schreiben enthielt zwar einen Hinweis darauf, dass den beiden Kindern auch der günstigere Ausbildungstarif offen stand. Allerdings war diese Stelle im Text nicht hervorgehoben.

Als die Mutter später von der Möglichkeit der Ausbildungstarife erfuhr, verlangte sie von dem Versicherer eine nachträgliche Umstellung. Als der Versicherer dies ablehnte, reichte die Frau Klage ein.

Das Urteil

Sowohl das Münchener Landgericht (LG) als auch das Münchener Oberlandesgericht (OLG) gaben der Frau Recht (Aktenzeichen: 25 U 945/15). Der Versicherer hätte sie auf den günstigeren Tarif hinweisen müssen, entschieden die Richter. Ein schriftlicher Hinweis hätte zwar auch genügt – aber nicht in der unauffälligen Form, wie er im Versicherungsschreiben stand. Denn der Hinweis war im Text nicht hervorgehoben und somit leicht zu übersehen.

Die Richter jedoch schätzten den Aufwand, in einem maschinell erstellten Schreiben allgemein auf das Vorhandensein der Ausbildungstarife hinzuweisen und diese Textstelle grafisch hervorzuheben, als nicht zu hoch ein. Daher sei er für den Versicherer zumutbar gewesen, entschieden sie.

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