Eine Person öffnet einen Tresor: Die Hausratversicherung muss nach einem Einbruch nicht unbedingt den vollen Bargeldbetrag ersetzen, wenn es nicht eingeschlossen war. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 22.02.2017 um 10:32
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Wer in Privaträumen Bargeldbeträge in erheblicher Höhe aufbewahrt, bekommt im Falle eines Einbruchs nicht unbedingt alles von seiner Hausratversicherung erstattet – so urteilten kürzlich die Richter des Oberlandesgerichts in Oldenburg.

Was ist geschehen?

Ein Restaurantbesitzer wird Opfer eines Einbruchs in seinen Privaträumen. Dabei lassen die Diebe auch Trinkgelder in erheblicher Höhe mitgehen, die der Mann in seinem Restaurant aufbewahrte. Er meldet den Fall seiner Hausratversicherung und bekommt als Antwort den Hinweis, dass sie ihm nur einen Betrag bis zu 1.100 Euro ersetzen will.

Warum? In den Vertragsbedingungen stehe, dass eine Erstattung von Bargeld, solange es nicht im Tresor aufbewahrt wird, nur bis zu diesem Höchstbetrag erfolge.

Der Restaurantbesitzer sagt, er habe davon nichts gewusst und hält die Klausel daher für unwirksam. Seine Versicherung habe ihn vorher nicht ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet, dass die Versicherung keine gesonderte Hinweispflicht trifft. Die Klausel sei weder überraschend noch benachteilige die Nutzung eines Tresors den Kläger in unangenehmer Weise.

Er habe mit einer solchen Begrenzung der Einstandspflicht des Versicherers rechnen müssen (Aktenzeichen: 5 U 162/16).

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