Bauarbeiten in einem Tunnel: Je nach der Branche gilt es, im BU-Vertrag auf bestimmte Klauseln zu achten. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 18.10.2016 um 12:40
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Transparenz wird von allen Seiten gefordert – auch die Versicherer verpflichten sich vordergründig dazu. Die Details zum BU-Vertrag findet der Kunde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auch im digitalen Zeitalter immer noch als „Kleingedrucktes“ bezeichnet. Ein Grund mehr, einen Blick auf den Inhalt zu werfen. Denn manche Klauseln entpuppen sich bei genauer Betrachtung als überflüssig – andere dagegen sind umso wichtiger.

Eine der wichtigsten Definitionen in den Bedingungen ist die des fingierten Prognosezeitraums. Diese regelt, ab wann eine Berufsunfähigkeit konkret vorliegt. Und zwar dann, wenn man aus gesundheitlichen Gründen für sechs Monate außerstande war, zu arbeiten und dieser Zustand fortdauert. Die Fortdauer wird häufig durch die Formulierung „länger als“ oder „mindestens sechs Monate“ angedeutet.

Wichtig ist diese Definition vor allem deshalb, weil ein Arzt für gewöhnlich keine Prognose für einen Zeitraum von sechs Monaten ausspricht. Die Leistung wird demnach regelmäßig über den fingierten Prognosezeitraum erreicht. Abweichungen hierzu finden sich vor allem in älteren Bedingungen.

Abstrakte Verweisung und die Umwege

Auch bei dem Verzicht auf abstrakte Verweisung lohnt sich ein genauer Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Dieser gehört mittlerweile ebenfalls zur Standardausstattung einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings wird dieser häufig durch die Hintertür für bestimmte Berufe oder abweichende Arbeitsverhältnisse wieder eingeführt.

Auch heute noch gilt die abstrakte Verweisung bei manchen Versicherern in mehr oder weniger starken Ausprägung für Schüler, Azubis und Studenten.

Bei Schülern und Studenten gilt zusätzlich zu prüfen, ob bei Eintritt ins Berufsleben der dann ausgeübte Beruf gemeldet werden muss und dieser dann der Prämienberechnung zugrunde gelegt wird. Das kann vor allem bei Sport-, Musik-, und Kunststudenten zu bösen Überraschungen führen. Denn häufig ist der Beruf dann überhaupt nicht versicherbar und der Schutz somit erloschen.

Auch Selbstständige betroffen

Für alle Selbstständigen gilt in beinahe allen Bedingungen eine Art von abstrakter Verweisung: die sogenannte Umorganisationsklausel. Hier wird geprüft, ob der Versicherte mit vertretbarem organisatorischem und finanziellem Aufwand seinen Betrieb weiterführen könnte. Bei dieser Klausel sollte darauf geachtet werden, dass dem Versicherer möglichst wenig Gestaltungsspielraum bleibt – zum Beispiel was finanziell vertretbar ist.

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