Haus der Wüstenrot in Ludwigsburg: Die Bausparkasse hat vor Gericht bereits eine Niederlage wegen der Kündigung von Altverträgen einstecken müssen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 26.09.2016 um 09:50
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In guten Zeiten Gewinne mitnehmen, in schlechten sich einfach von ihren Pflichten lösen – das versuchen einige Bausparkassen gerade, indem sie hoch verzinste Altverträge kündigen. Zulässig ist das nicht, finden zwei Juristen der Frankfurter Goethe-Universität.

Bausparkassen haben kein Recht, Altverträge von Kunden zu kündigen, nur weil ihnen die Zinszahlungen über den Kopf wachsen. Mit dieser These haben die Frankfurter Juristen der Goethe-Universität, Tobias Tröger und Thomas Kelm, einen Beitrag in einem Streit geleistet, der seit geraumer Zeit zwischen Bausparkassen und Kunden schwelt und der in vielen Fällen bereits vor Gericht landete. Über den Diskussionsbeitrag berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die vorab Einblick in die Fachzeitschrift Neue Juristische Wochenschrift hatte.

In ihrer Stellungnahme heben die Frankfurter Hochschul-Experten hervor: Bausparkassen müssten wie andere Kreditinstitute auch ihren Pflichten gerecht werden. Dazu zähle die Bewältigung der Fristentransformation – das heißt kurzfristig Geld einzunehmen und es in Form von langfristigen Krediten wieder auszureichen. In ihrem Geschäftsmodell hätten Kreditinstitute und eben auch Bausparkassen dabei immer auch das Zinsänderungsrisiko zu berücksichtigen.

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Würde man den Instituten ein Sonderkündigungsrecht zubilligen, das sie in Anspruch nehmen könnten, wenn die Zinsbedingungen für sie ungünstig werden, wäre das quasi ein Freibrief für allzu sorgloses Handeln, mahnen die Juristen: Die Kreditinstitute hätten dann gar keinen Anreiz mehr, das Zinsänderungsrisiko überhaupt noch einzukalkulieren. In günstigen Zeiten könnten sie Gewinne einstreichen und in ungünstigen Zeiten die lästigen Verträge einfach wieder kündigen.

Auch wenn der Mindestsparbetrag bei Bausparverträgen erreicht sei, Kunden das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen wollten, hätten die Bausparkassen kein Sonderkündigungsrecht, präzisieren Tröger und Kelm: Sie handelten damit wider die Intention des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne der Allgemeinheit.

Eine Ausnahme machen die Juristen allerdings, diese lesen Sie hier.

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