Der Eingang des Oberlandesgerichts in Düsseldorf: Ein Mieter muss nur dann für Wasserschäden haften, wenn grobe Fahrlässikgeit nachweisbar ist, urteilten die Richter. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 06.12.2016 um 14:41
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Wenn im Eigenheim ein Wasserschaden auftritt, fällt dies oft auf den Besitzer selbst zurück. Aber wie sieht es bei Mietern aus? Hier gilt grundsätzlich: Nur bei nachweisbarer, grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Mieters gegeben. Ein Gericht hat nun kürzlich darüber geurteilt, ob die Versicherung des Vermieters das Schadensgeld vom Mieter zurückfordern darf. Wie die Verhandlung ausgegangen ist, lesen Sie hier.

Was ist geschehen?

Die Wohnung eines Mieters verfügt über ein sogenanntes Kochendwassergerät. Dieser Boiler ist aber defekt, und eine große Menge Wasser sickert heraus. Der Schaden erklimmt so recht schnell eine Höhe von 10.000 Euro. Die Versicherung des Vermieters fordert dieses Geld vom Mieter allerdings zurück. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt sich in seinem Urteil jedoch auf die Seite des Mieters (Aktenzeichen I-24 U 164/15).

Denn: Eine Haftung des Mieters könne nur bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Das könne die Versicherung dem Mieter hier aber nicht nachweisen. Deshalb entfalle die Haftung des Mieters – unabhängig davon, ob dieser selbst versichert sei, berichtet die Süddeutsche Zeitung.

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