Der Bundesgerichtshof hat ein etwas fragwürdiges Urteil in Sachen BU gefällt. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 09.03.2016 um 09:26
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Hat ein Kunde selbst dann Anspruch auf BU-Rente, wenn er bei der Antragstellung absichtlich bei den Gesundheitsfragen schummelt? So sieht es aus. Zumindest hat der BGH das zuletzt in einem Urteil bestätigt. Welche Folgen hat das für den Markt? Versicherungsmakler Matthias Helberg geht auf einige Konsequenzen ein und plädiert für eine BU ohne Gesundheitsfragen aber mit zehn Jahren Wartezeit.

Macht ein Kunde beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) falsche oder unvollständige Angaben, kann ihn das auch Jahre später noch seinen Versicherungsschutz kosten. Unklar war dabei bisher, wie lange das gilt. Dazu hat der Bundesgerichtshof Ende 2015 ein Urteil gefällt.

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Urteil des BGH zur Zehn-Jahres-Frist

In dem Fall ging es um einen Mann, der beim Antragstellen Fragen zu Vorerkrankungen verneint hatte, obwohl er zu dem Zeitpunkt schon seit vielen Jahren an Morbus Parkinson litt. Sechseinhalb Jahre später war er berufsunfähig. Einen entsprechenden Leistungsantrag stellte er knapp zehn Jahre nach Abschluss der BU. Weitere vier Monate später wollte die Versicherung wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Die Witwe des inzwischen verstorbenen Mannes ging daraufhin vor Gericht.

Der BGH stellte sich auf die Seite der Witwe (Aktenzeichen IV ZR 277/14). Die Begründung der Richter: Die Zehn-Jahres-Frist sei verstrichen und zwar auch ausdrücklich, obwohl die Berufsunfähigkeit bereits vorher eingetreten gewesen sei.

Was heißt das nun?

Versicherungsmakler Matthias Helberg schreibt dazu in seinem Blog: „Ich bin mir sicher, dass viele Versicherer schon überlegen, welche Konsequenzen sie aus diesem BGH-Urteil ziehen sollen. Schließlich sieht es nun so aus, dass ein Kunde, der die ersten zehn Jahre nach Abschluss seiner BU ‚übersteht‘, selbst dann noch einen Leistungsanspruch haben kann, wenn er absichtlich und bewusst bei Antragstellung getäuscht hat – und sogar dann, wenn er bereits nach dem fünften und vor dem zehnten Jahr seit Abschluss berufsunfähig geworden ist.“

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