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  • Von Redaktion
  • 30.09.2015 um 17:36
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Bei Courtagevereinbarungen verwenden Versicherer unklare Formulierungen und Beschränkungen gegen die Makler, prangert die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler an. Nun legt sie allgemeine Bedingungen vor, die Vermittler schützen sollen.

Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) will den angebotenen Courtagezusagen der Versicherer künftig „Allgemeine Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit Versicherern (ABGV)“ entgegensetzen. Das berichtet das Versicherungsjournal.

Bisher würden die Versicherer die Vereinbarungen so gestalten, dass die Vermittler dadurch einen Nachteil erhielten. Bei einfachen Courtagezusagen entstehen für den Makler außer nach § 346 HGB keine weiter gehenden Verpflichtungen. Die Versicherer würden laut Versicherungsjournal jedoch häufig Courtagevereinbarungen schließen, die nach § 241 Absatz 2 BGB mit dem Haftungsmaßstab gemäß § 276 BGB weitergehende Pflichten für beide Seiten enthielten. Hierbei müssten die Makler unter anderem die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft anerkennen.

„Die Versicherer haben eine Bringschuld, nicht die Makler eine Holschuld“, sagt Wilfried E. Simon, stellvertretender Vorsitzender der IGVM. Sein Kollege Michael Otto, ebenfalls stellvertretender Vorsitzender der IGVM, warnte zudem: „Unklare Formulierungen und Beschränkungen verwenden Versicherer gnadenlos gegen uns.“

So soll zum Beispiel der uneingeschränkten Grundsatz die „Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ laut dem IGVM nicht ohne Ausnahme gelten. „Es ist nicht einzusehen, dass der Versicherungsmakler für Fehler des Versicherers gerade stehen soll“, sagt Simon. Macht der Versicherer beispielsweise einen Fehler bei den Widerrufsbelehnungen, stornieren die Kunden ihre Lebensversicherungen beim Makler.

Die Courtage soll zudem nicht einschließlich der Umsatzsteuer gelten, wie es zum Beispiel bei HDI der Fall ist. Würde sich die Steuer erhöhen, wäre dies zum Nachteil des Vermittlers. „Die HDI-Courtagevereinbarung ist ein einziger Pflichtenkatalog für den Versicherungsmakler“, sagt Simon. „Derartige Vereinbarungen sind de facto Vertreterverträge.“

Die ABGV der Interessengemeinschaft sollen nun die Courtagezusagen der Versicherer ergänzen. Hierbei sollen sie vorrangig gelten, sodass die Vereinbarungen nicht mehr zum Nachteil der Makler ausgelegt werden können.  

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