Das Bundessozialgericht in Kassel: Die richter widersprachen der AOK in ihrem Urteil. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 27.10.2016 um 16:38
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Weil das Bundesversicherungsamt (BVA) die Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich für Auslandsversicherte gedeckelt hatte, forderte die AOK Rheinland-Hamburg vor Gericht einen höheren Betrag. Grund: Das BVA hatte zuvor eine größere Geldsumme angekündigt. Das Bundessozialgericht wies die Klage ab. Die Gründe erfahren Sie hier.

Was ist geschehen?

Die AOK Rheinland-Hamburg hatte einen Nachschlag aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) vom Bundesversicherungsamt (BVA) gefordert. Grund dafür war das Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz von 2014. Der Gesetzgeber hat damit die Zuweisungen für Auslandsversicherte entsprechend den tatsächlich angefallenen Ausgaben aller Kassen gedeckelt.

Warum? Das liegt an den nur dürftigen Informationen, die über Auslandsversicherte vorliegen. Während der RSA eigentlich dafür da ist, Krankenkassen mit besonders vielen kranken und schlecht verdienenden Kunden unter die Arme zu greifen, gibt es bei denen mit besonders vielen gesunden und gut verdienenden Versicherten eher Abschläge. Die Risikostruktur bei regulären Versicherten wird unter anderem nach Alter, Geschlecht und chronischen Erkrankungen ermittelt. Und ebendiese Infos fehlen bei Auslandsversicherten meist.

Das BVA legte 2014 dann die Zuweisungen an die AOK Rheinland-Hamburg für die Auslandsversicherten auf circa 54 Millionen Euro fest. Die Krankenkasse war aber von einem deutlich höheren Betrag ausgegangen. Denn: Zuvor habe das BVA das in einem Grundlagenbescheid so angekündigt, so die Krankenkasse. Dies dürfe, laut AOK, nicht rückwirkend geändert werden, berichtet die Ärzte Zeitung. Andere Kassen hätten in diesem Fall allerdings einen noch deutlich geringeren Betrag erhalten.

Das Urteil

Die Richter des Bundessozialgerichts stimmten der AOK nicht zu. Die endgültige Festlegung der Zuweisungen werde erst bis zum Ende des folgenden Ausgleichsjahres (also 2014) durchgeführt. Ausschlaggebend sei damit der Ausgleichsbescheid des Bundesversicherungsamtes und nicht der vorher ergangene vorläufige Grundlagenbescheid, berichtet die Zeitung über das Urteil.

Das BVA konnte am Ende die Zahlung für das Jahr 2013 erneut festlegen. Zwar habe die AOK Rheinland-Hamburg ein „schutzwürdiges Bestandsinteresse“, das „Interesse an einer zielgenauen, gerechteren Eingrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte“ sei aber wichtiger.

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