Mitarbeiter des deutschen Industriedienstleisters Bilfinger arbeiten in einem metallverarbeitenden Betrieb in Edenkoben (Rheinland-Pfalz) an der Instandhaltung der Maschinen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 14.11.2016 um 10:53
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Die Politik senkt den Garantiezins für Lebensversicherungen zum Jahreswechsel auf 0,9 Prozent. Das wirkt sich auf Betriebsrenten aus – und zwar auch auf bestehende. Wo der Zinsschritt sich bemerkbar macht und was Berater jetzt noch tun können.

Es geht bergab. Zum neuen Jahr sinkt der Garantiezins in der Lebensversicherung von jetzt 1,25 auf dann 0,9 Prozent. Damit reagiert das Bundesfinanzministerium, das den Zinssatz anhand der Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen festlegt, auf die gerade herrschenden Null- und Negativzinsen am Markt. So liegt die Umlaufrendite gerade bei 0,12 Prozent.

Dieser Zinsschritt auf 0,9 Prozent kann ab dem kommenden Jahr auch die betriebliche Altersvorsorge (bAV) treffen. Denn sie wird in Deutschland zum Großteil über Direktversicherungen umgesetzt, die oft auch mit Garantiezins arbeiten. 2015 gab es rund 7,7 Millionen Direktversicherungsverträge in Deutschland, vor zehn Jahren waren es noch 5,9 Millionen Verträge. Und eigentlich würde man meinen, dass eine Garantiezinssenkung nur Neukunden berührt – dem ist aber nicht so. In der bAV können auch Bestandskunden betroffen sein.

Fall 1: Beitragserhöhung

„Grundsätzlich gilt hier das bei Vertragsschluss Vereinbarte weiter“, sagt Stefan Opel, Leiter Vertriebsunterstützung Leben bei der Gothaer. Das heißt: Wurde im Vertrag bei Beitragserhöhungen das Zugrundelegen des ursprünglichen Rechnungszinses vereinbart, gilt das. „Wurden hingegen bei Erhöhungen die aktuellen Rechnungsgrundlagen festgelegt – was der Standard ist –, gilt grundsätzlich jeweils der neue Rechnungszins“, sagt Opel. Der Arbeitnehmer bekommt dann unter Umständen einen neuen Vertrag mit einer schwächeren Garantie, und der Arbeitgeber hat einen größeren Aufwand durch die Verwaltung mehrerer Verträge pro Mitarbeiter.

Dass die Versicherer Beitragserhöhungen sehr individuell handhaben, weiß auch Ulf Kesting, Vorstand der Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, aus Erfahrung. „Für uns als Verwalter und Betreuer von Versorgungssystemen ist es eine alltägliche Herausforderung, dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter zu vermitteln, warum es beim Versicherer A unbegrenzt möglich ist, die Beiträge zu den Altkonditionen zu erhöhen, es beim Versicherer B eine Obergrenze von 10 Prozent gibt, es beim Versicherer C nur bei Verträgen ab 2010 und bei Versicherer D gar nicht geht“, sagt er.

Für Berater heißt das: Sie sollten sich mit Arbeitgebern und bAV-Beratern möglichst bald zusammensetzen und sich darüber einigen, bei welchen Vertragsänderungen dieselben Konditionen wie bisher gelten und bei welchen nicht. „Denn hier gibt es oft noch Verhandlungsspielraum“, sagt Uwe Buchem. „Sodass Beitragserhöhungen, die aus objektiven Anlässen wie einer Gehaltserhöhung, Aufstockung des Teilzeitgrads oder Ähnlichem resultieren, im bestehenden Vertrag zu den bei Vertragsbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen mit dem Versicherer vereinbart werden können“, so der Leiter des Bereichs Ruhestand bei Mercer Deutschland weiter.

„Enthält der Vertrag aber eine fest vereinbarte Beitragsdynamik – zum Beispiel eine jährliche Erhöhung um 2 Prozent –, gelten für diese Beitragserhöhungen die bei Vertragsschluss vereinbarten Rechnungsgrundlagen inklusive Garantiezins weiter“, sagt Markus Keller, Geschäftsführer von Febs Consulting.

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