Besser zweimal abschließen, dann hat der Hausratversicherer keinen Anlass, nicht zu leisten. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 22.05.2015 um 16:03
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Kann eine Hausratversicherung die Leistung verweigern, nur weil ein Kunde vergessen hat, seine Haustür zweimal abzuschließen? Das ist nicht ganz so einfach zu beantworten.

Steht man am Ende mit leeren Händen da, wenn in die eigene Wohnung eingebrochen wird und man die Wohnung nicht abgeschlossen hat? Bis 2008 war das in der Tat so, berichtet das Portal anwaltsauskunft.de. „Früher galt im Versicherungsrecht ein Alles-oder-Nichts-Prinzip“, wird Rechtsanwältin Monika Maria Risch von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) dort zitiert.

Heute sei die Lage differenzierter. Es gilt: Wer das ihm Mögliche getan hat, den Einbruch zu verhindern, erhält den vollen Schaden ersetzt. Wer etwa vergessen hat, das Fenster zu schließen, muss aber mit Leistungskürzungen rechnen. „Wie hoch die Kürzung ausfällt, hängt immer von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab“, so die Rechtsanwältin. Lässt man das Fenster während seines Urlaubs offen, wiegt das zum Beispiel schwerer, als wenn es nur ein paar Stunden offen stand.

Und das gleiche gilt eben beim Abschließen der Haus- oder Wohnungstür. Grundsätzlich müssen Hausratversicherte laut geltender Rechtsprechung die Tür beim Verlassen der Wohnung abschließen – gerade, wenn sie längere Zeit unterwegs sind.

Was „längere Zeit“ dabei bedeutet, entschied etwa das Landgericht Kassel im Jahre 2010 (Aktenzeichen 5 O 2653/09). Das Gericht fand es grob fahrlässig, die Tür bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Stunden nur zuzuziehen. Das rechtfertige in dem vorliegenden Fall eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent.

Bleibt die Frage, ob der Wohnungsinhaber ein- oder zweimal abschließen muss. Eine aktuelle Rechtsprechung gibt es dazu nicht. Allerdings könnte es von einem Gericht wohl in der Tat als Versäumnis des Wohnungsinhabers angesehen werden, wenn er nur einmal abschließt – vor allem bei sehr langen Abwesenheiten wie Urlaubsreisen. Deshalb empfiehlt das Portal: Beim Abschließen gilt: Doppelt hält im Zweifel besser – auch vor Gericht.

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